3/6 Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 21 und 22 zu Art. 52). Die Kontrolle der Rechtsprechung hat einzig auf dem Weg der rechtsmittelartigen Anfechtung eines richterlichen Urteils und seiner Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht zu erfolgen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 299).