Justizverwaltung stellt jener Teil der gerichtlichen Tätigkeit dar, der nicht die Rechtsprechung umfasst und der den Zweck verfolgt, die sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit das Gericht seine eigentlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit verbieten demgegenüber eine parlamentarische Kontrolle der Gerichte im Bereich der Rechtsprechung (vgl. Johann Martin Schmid, in: