Aufgrund des Umstandes, dass das Kantonsgericht von Graubünden vor der Einsetzung der PUK nicht angehört wurde, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass seitens des Grossen Rates keine Überprüfung der Justizverwaltung beabsichtigt war. Selbst wenn der Auftrag der PUK auch eine Überprüfung der Gerichtsbehörden umfasst hätte, so wäre der Kompetenzbereich der PUK aufgrund der eingangs zitierten Bestimmung von Gesetzes wegen auf den Bereich der Justizverwaltung beschränkt gewesen.