3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Grossen Rat (GRG; BR 170.100) kann der Grosse Rat nach Anhörung der Regierung beziehungsweise der obersten Gerichtsbehörden eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einsetzen, sofern Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder Justizverwaltung der besonderen Klärung bedürfen. Aufgrund des Umstandes, dass das Kantonsgericht von Graubünden vor der Einsetzung der PUK nicht angehört wurde, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass seitens des Grossen Rates keine Überprüfung der Justizverwaltung beabsichtigt war.