2.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren ist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale Recht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist.