{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2019-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-25_2019-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097619b3b6a563b824f8b2f216240b717ef605a1ff1910dbaedafbc70721445e1864edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097619b3b6a563b824f8b2f216240b717ef605a1ff1910dbaedafbc70721445e1864edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_25", "Checksum": "1fbe1b3ca399ed12ec8a4c424c9d536a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 30.09.2019 JAK 2019 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 30.09.2019 JAK 2019 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis betr. PUK Baukartell, Berichtsentwurf Polizeieinsatz | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:10:26", "Checksum": "a43c65f2fa3f4171180899a2337fabad", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 30.09.2019 JAK 2019 25\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis betr. PUK Baukartell, Berichtsentwurf Polizeieinsatz | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\n3.2. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Grossen Rat (GRG; BR\n170.100) kann der Grosse Rat nach Anhörung der Regierung beziehungsweise\nder obersten Gerichtsbehörden eine parlamentarische Untersuchungskommission\n(PUK) einsetzen, sofern Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Staats- oder\nJustizverwaltung der besonderen Klärung bedürfen. Aufgrund des Umstandes,\ndass das Kantonsgericht von Graubünden vor der Einsetzung der PUK nicht angehört wurde, kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass seitens des\nGrossen Rates keine Überprüfung der Justizverwaltung beabsichtigt war. Selbst\nwenn der Auftrag der PUK auch eine Überprüfung der Gerichtsbehörden umfasst\nhätte, so wäre der Kompetenzbereich der PUK aufgrund der eingangs zitierten\nBestimmung von Gesetzes wegen auf den Bereich der Justizverwaltung beschränkt gewesen. Justizverwaltung stellt jener Teil der gerichtlichen Tätigkeit dar,\nder nicht die Rechtsprechung umfasst und der den Zweck verfolgt, die sachlichen\nund personellen Voraussetzungen zu schaffen, damit das Gericht seine eigentlichen Aufgaben erfüllen kann. Die Grundsätze der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit verbieten demgegenüber eine parlamentarische Kontrolle\nder Gerichte im Bereich der Rechtsprechung (vgl. Johann Martin Schmid, in:\n\n3/6\nKommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 21 und 22 zu Art. 52).\nDie Kontrolle der Rechtsprechung hat einzig auf dem Weg der rechtsmittelartigen\nAnfechtung eines richterlichen Urteils und seiner Überprüfung durch ein Rechtsmittelgericht zu erfolgen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern\n2001, S. 299).\n\n3.3. Die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts hat mit Befremden zur\nKenntnis genommen, dass die PUK Baukartell diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum Beachtung schenkt. Obwohl sie im Berichtsentwurf ausführt, dass die\nPrüfung der Rechtmässigkeit der gerichtlich verfügten zivilrechtlichen Massnahmen Aufgabe des Kantonsgerichts und nicht der PUK Baukartell sei, lässt sie sich\nzu einer Bewertung des eheschutzrechtlichen Verfahrens und des damit verbundenen Verhaltens des Regionalgerichtspräsidenten lic. iur. utr. X._____ hinreissen\nund zieht die Angemessenheit der von ihm getroffenen Entscheidungen in Zweifel.\nDies, obwohl sich das Kantonsgericht von Graubünden im Rahmen zweier\nRechtsmittelverfahren (ZK1 17 123 und ZK1 18 49) mit den angeordneten vorsorglichen Massnahmen bereits hinlänglich auseinandergesetzt und diese – soweit das Gesetz eine entsprechende Anfechtungsmöglichkeit vorsieht – auf ihre\nRechtmässigkeit hin überprüft hat. In diesem Kontext wird mit Nachdruck darauf\nhingewiesen, dass die superprovisorische Anordnung von Massnahmen\ngrundsätzlich keinem Rechtsmittel unterliegt (vgl. Botschaft zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung vom 28. Juni 2006, S. 7356). Hat der Gesetzgeber von der\nNormierung einer Anfechtungsmöglichkeit abgesehen, darf dieser Entscheid nicht\ndurch aufsichtsrechtliche Vorgänge derogiert werden – eine entsprechende Gesetzesbindung besteht auch für die parlamentarischen Aufsichtsbehörden (vgl.\nRegina Kiener, a.a.O., S. 302). Kommt hinzu, dass die PUK Baukartell bei ihrer\nBeurteilung der Vorgehensweise von lic. iur. utr. X._____ auf ein Schreiben des\nKantonsgerichts von Graubünden vom 16. November 2017 Bezug nimmt und eine\nAussage hineininterpretiert, welche vom Verfasser weder in irgendeiner Form angedeutet noch beabsichtigt wurde: Das Kantonsgericht von Graubünden hat lic.\niur. utr. X._____ lediglich auf mögliche vollstreckungsrechtliche Schwierigkeiten im\nZusammenhang mit der Verfügung vom 5. Oktober 2017 hingewiesen, ihm jedoch\nzu keinem Zeitpunkt nahegelegt, mit dem Vollzug der Vollstreckung zuzuwarten,\nwie dies die Darstellung der PUK Baukartell vermuten lässt.\n\n3.4. Auch was die im Berichtsentwurf thematisierte Gefährdungsmeldung betrifft, hat sich das Kantonsgericht im Rahmen eines Ausstandsverfahrens (ZK1 18\n17) bereits am Rande damit befasst. Dabei wurde zunächst ausgeführt, dass eine\nGefährdungsmeldung im Gegensatz zur Strafanzeige, die auf eine Sanktionierung\n\n4/6\nder verzeigten Person gerichtet ist, einzig dem Schutz der gemeldeten Person\ndient und damit grundsätzlich in deren wohlverstandenem Interesse steht. Auf den\nkonkreten Fall bezogen wurde sodann festgestellt, dass aufgrund der E-Mail vom\n20. Mai 2015 \"offensichtlich konkrete Hinweise vorlagen, dass Schutzmassnahmen geboten sein könnten\". Des Weiteren wurde auf die Meldepflicht in Art. 443\nAbs. 2 ZGB hingewiesen. Inwieweit nach diesen Feststellungen Raum für eine\nÜberprüfung des Sachverhalts durch die PUK Baukartell verbleiben soll, ist für die\nJustizaufsichtskammer des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar.\n\n"}