{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2019-09-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-25_2019-09-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_25_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097619b3b6a563b824f8b2f216240b717ef605a1ff1910dbaedafbc70721445e1864edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097619b3b6a563b824f8b2f216240b717ef605a1ff1910dbaedafbc70721445e1864edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_25", "Checksum": "1fbe1b3ca399ed12ec8a4c424c9d536a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 25"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 30.09.2019 JAK 2019 25"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 30.09.2019 JAK 2019 25"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis betr. 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September 2019 ersuchte der Präsident des Regionalgerichts A._____, lic. iur. utr. X._____, die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Mit Schreiben\nvom 10. September 2019 sei die PUK Baukartell an ihn gelangt und habe ihm die\nMöglichkeit zur Stellungnahme zum Berichtsentwurf zum Polizeieinsatz vom 17.\nNovember 2017 in Sachen Herausgabe diverser Gegenstände von B._____ eingeräumt. Da er in seiner Funktion als Richter am Regionalgericht A._____ dem\nAmtsgeheimnis unterstehe, müsse er für eine Stellungnahme davon entbunden\nwerden. Entsprechend beantrage er in dieser Angelegenheit die Entbindung vom\nAmtsgeheimnis mit der Bitte zur genauen Beschreibung des Umfangs der allenfalls gewährten Entbindung in der zu erlassenden Verfügung.\n\n2.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer\nBehörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen\noder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht\nstrafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten\nBehörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren\nist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale\nRecht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel\nwird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein\n(Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht\nII, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320).\n\n2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons\nGraubünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der\nSchlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur\nVerschwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die\nAussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet\ndas Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG\nin Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR\n173.100.) Der Entscheid hierüber hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der\nGeheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer\nJAK 16 20 vom 11. Oktober 2016 mit weiteren Hinweisen).\n\n2/6\n3. Erste Voraussetzung für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis muss sein,\ndass die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einer Person erfolgt, die für\ndie Untersuchung der betroffenen Angelegenheit auch zuständig ist.\n\n3.1. Wie aus dem Schreiben der PUK Baukartell an lic. iur. utr. X._____ vom 10.\nSeptember 2019 (act. 01.1) hervorgeht, setzte der Grosse Rat des Kantons\nGraubünden am 13. Juni 2018 eine Parlamentarische Untersuchungskommission\n(PUK) ein, \"um die kolportierten Kartellabsprachen im Bündner Baugewerbe und\ndas Verhalten verschiedener Stellen gegenüber dem Whistleblower B._____ abzuklären\". Daraufhin erarbeitete die PUK Baukartell einen Berichtsentwurf, welcher nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der darin aufgeführten Personen\nund Behörden dem Grossen Rat des Kantons Graubünden übergeben wird (vgl.\nact. 01.1). Im erwähnten Berichtsentwurf finden sich drei Abschnitte, welche das\nVerhalten des Regionalgerichtspräsidenten X._____ im Zusammenhang mit dem\nE-Mail-Verkehr zwischen ihm und B._____ vom 20. Mai 2015, mit der polizeilichen\nHausdurchsuchung vom 19. Dezember 2016 sowie des Polizeieinsatzes vom\n17. November 2017 analysieren und teilweise auch bewerten. Neben der Gefährdungsmeldung von lic. iur. utr. X._____ vom 20. Mai 2015 werden dabei insbesondere auch die von ihm im Rahmen des hängigen Eheschutzverfahrens superprovisorisch erlassenen Verfügungen betreffend die Herausgabe von persönlichen\nGegenständen vom 5. Oktober 2017 und vom 17. November 2017 thematisiert.\n\n"}