8. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Regelungen des kantonalen Personalrechts mit Ausnahme der Zeiterfassung und damit der Überstundenabgeltung für die im Vollamt- oder Teilzeitamt gewählten Regionalrichterinnen und Regionalrichter nicht intergral für anwendbar erklärt werden können. Für die Festlegung von adäquaten Ersatzlösungen, wie sie dem A._____ vorschweben, lässt die geltende Gesetzgebung keinen Spielraum. Das Gesuch des Regionalgerichts Plessur ist demzufolge abzuweisen. 9. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 1'500.00 verbleiben praxisgemäss beim Kanton Graubünden.