7. Schliesslich geht das A._____ davon aus, dass "die übrigen Bestimmungen" unbestritten sein dürften. Allerdings wird nicht ausgeführt, an welche Bestimmungen dabei gedacht wird. Es wird offengelassen, ob es sich um Bestimmung des Personalgesetzes, der Personalverordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes oder eines anderen Erlasses handelt. Unter diesen Umständen kann das Kantonsgericht aber nicht abschliessend beurteilen, welche Bestimmungen auf die Regionalrichterinnen und Regionalrichter als Magistratspersonen anwendbar sind und welche allenfalls nicht. Dies bleibt somit einer späteren Entscheidung aus konkretem Anlass überlassen.