Auch diesbezüglich müsste eine entsprechende Anpassung der Rechtsgrundlagen stattfinden, da Art. 5 RGV dies nur infolge erhöhter Geschäftslast erlaubt. Selbst wenn man die vorzeitige "Alterspensionierung" auf die Möglichkeit einer gänzlichen Aufgabe der Amtstätigkeit ohne Staffelung beschränken würde, wäre dies für Amtspersonen derart untypisch, dass das Kantonsgericht dies nicht bloss mit einer weiten Gesetzesauslegung einführen könnte. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, diesfalls eine solche Möglichkeit für Amtspersonen einzuführen und diese näher auszugestalten.