Für vollamtliche Richterinnen und Richter wäre es somit ohne Revision der erwähnten Rechtsgrundlagen schon aus diesem Grunde ausgeschlossen, gestaffelt in den Ruhestand zu treten. Zu Recht weist das A._____ darauf hin, dass im Falle eines gestaffelten Übertritts ins Rentenalter die frei werdenden Stellenprozente auf eine andere Richterperson übertragen werden müssten. Beim A._____ kommen dafür nur nebenamtliche Richterinnen und Richter in Frage. Auch diesbezüglich müsste eine entsprechende Anpassung der Rechtsgrundlagen stattfinden, da Art. 5 RGV dies nur infolge erhöhter Geschäftslast erlaubt.