7 / 10 Regionalgerichts Bernina – ein Vollamt vorgegeben. Das A._____ besteht von Gesetzes wegen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt. Ebenso bekleidet dort ein dritter Richter beziehungsweise eine dritte Richterin ein Vollamt (Art. 36 Abs. 6 GOG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 RGV). Für vollamtliche Richterinnen und Richter wäre es somit ohne Revision der erwähnten Rechtsgrundlagen schon aus diesem Grunde ausgeschlossen, gestaffelt in den Ruhestand zu treten.