Amtspersonen werden nicht "pensioniert", sondern treten zurück, verzichten auf eine Wiederwahl, werden nicht wiedergewählt oder scheiden aus dem Amt (Art. 26 GOG). Das Institut einer vorzeitigen Alterspensionierung mit der Möglichkeit eines gestaffelten Übertritts ins Rentenalter mit Überbrückungsrente ist für gewählte Amtspersonen grundsätzlich fremd (vgl. Art. 2 ff. des Reglements). Wollte man dieses System für Gerichtspersonen einführen, so führte dies unter dem jetzigen Gerichtsorganisationsgesetz zu unüberwindbaren Schwierigkeiten. Das GOG schreibt nämlich in Art. 36 vor, welches Regionalgericht mit wieviel Richterinnen und Richter zu besetzen ist.