Es ist aber davon auszugehen, dass eine vorzeitige Pensionierung nach dem Modell des Personalgesetzes (Art. 15 Abs. 2 PG), welches auf das regierungsrätliche Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung (BR 170.430) verweist, gemeint ist. Vorab ist festzuhalten, dass bereits der Begriff "Pensionierung" auf ein Angestelltenverhältnis gerichtet ist. Amtspersonen werden nicht "pensioniert", sondern treten zurück, verzichten auf eine Wiederwahl, werden nicht wiedergewählt oder scheiden aus dem Amt (Art.