Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Andeutung des A.________, für die Kantons- und Verwaltungsrichter bestünde bereits ein derartiger Schutz. Art. 27 GOG sieht lediglich vor, dass ein von der Kommission für Justiz und Sicherheit (KJS) des Grossen Rates nicht zur Wiederwahl vorgeschlagener Richter Anspruch auf eine vorgängige Stellungnahme hat. Wird der oder die Betroffene in der Folge aber nicht wiedergewählt, so besteht indessen kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.