Eine Nichtwiederwahl kann nämlich nicht einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung gleichgestellt werden. Die Gründe für eine Nichtwiederwahl können vielschichtig sein und sind zumeist nicht völlig nachvollziehbar. Insbesondere können sie nicht automatisch mit einem Missbrauch oder einer ungerechtfertigten Abstrafung gleichgesetzt werden. Ob eine Regelung, wie sie das A._____ im Auge hat, als angebracht erscheint, hat somit der Gesetzgeber zu entscheiden. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang die Andeutung des A.________, für die Kantons- und Verwaltungsrichter bestünde bereits ein derartiger Schutz.