6 / 10 Gesetzgeber insbesondere langjährige Amtsträger vor den finanziellen Folgen einer Nichtwiederwahl absichern kann. Dies müsste aber ausdrücklich in einem Gesetz festgelegt werden. Es ginge zu weit, wenn das Kantonsgericht für den Fall einer Nichtwiederwahl die Regelung von Art. 12 PG anwendbar erklären würde (Entschädigung von maximal 12 Monatslöhnen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung). Eine Nichtwiederwahl kann nämlich nicht einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung gleichgestellt werden.