5. Im Weiteren regt das A._____ einen besseren Schutz der Regionalrichterinnen und Regionalrichter für den Fall der Nichtwiederwahl an. Diese hätten keinerlei Ansprüche oder Schutz, während die übrigen, dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden auf die Ansprüche des OR bei missbräuchlicher Kündigung zurückgreifen könnten. Auch diesbezüglich seien die entsprechenden Bestimmungen als anwendbar zu erklären. Eventuell sei eine Spezialregelung zu treffen, analog jener für die Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts. Der Einwand, eine solche Nichtwahl sei unwahrscheinlich, könne dabei nicht gehört werden.