4.3. Das A._____ geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass auch Kantons- und Verwaltungsrichter ein derartiger Dienstaltersurlaub nicht zusteht. Allerdings geht die Begründung dafür an der Sache vorbei. Der fehlende Anspruch auf Dienstaltersurlaub hat nämlich nichts zu tun mit dem Lohnunterschied zwischen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Richtern, sondern mit ihrer Stellung als Magistratspersonen. Mit den gleichen Argumenten könnte man nämlich den diesbezüglichen Anspruch eines Chefbeamten in Frage stellen, der ebenfalls einen höheren Lohn bezieht als seine Untergebenen.