Einer Amtsperson, welche ihren Pflichten tadellos nachkommt, kann von niemandem vorgehalten werden, dass sie allenfalls ein paar Tage länger frei nimmt, als dies bei einer Anstellung möglich wäre. Sollte es sich aber so verhalten, dass eine Richterperson trotz vollem Einsatz aufgrund der Geschäftslast nicht dazu kommt, eine angemessene Anzahl Freitage zu beziehen, so hat das betreffende Gericht nach Ausschöpfung der internen Möglichkeiten zur Geschäftslastverteilung bei der zuständigen Instanz einen Antrag um Stellenaufstockung beziehungsweise Schaffung einer zusätzlichen Richterstelle einzureichen.