Sie ist somit weder an Block- oder Gleitzeiten, noch an den gemäss Personalgesetz festgelegten maximalen Ferienanspruch gebunden. Einer Amtsperson, welche ihren Pflichten tadellos nachkommt, kann von niemandem vorgehalten werden, dass sie allenfalls ein paar Tage länger frei nimmt, als dies bei einer Anstellung möglich wäre.