5 / 10 werden. Wie erwähnt wird eine Magistratsperson nicht für die aufgewendete Arbeitszeit entschädigt, sondern für die ordentliche Erfüllung der mit dem Amt zusammenhängenden Pflichten. Solange dies vollumfänglich gewährleistet ist, hat sie grundsätzlich sowohl in der täglichen Arbeitszeitgestaltung als auch im Bezug von Freitagen entsprechende Freiheiten. Sie ist somit weder an Block- oder Gleitzeiten, noch an den gemäss Personalgesetz festgelegten maximalen Ferienanspruch gebunden.