4.2. Kantonsangestellte haben gemäss Art. 42 Abs. 2 PG alle fünf Jahre Anspruch auf bezahlten Urlaub, der in der Regel in Form von zusätzlichen Ferienwochen gewährt wird. Das A._____ ist der Auffassung, dass auch Richterinnen und Richter (gemeint sind jene mit fixem Pensum) in den Genuss von Dienstaltersurlauben kommen müssten. Die Gewährung von zusätzlichen Freitagen als Honorierung einer langjährigen Treue zum Arbeitgeber bedingt jedoch eine direkte Abhängigkeit von Entlöhnung und zeitlichem Engagement des Mitarbeiters.