In welcher Zeit die Amtsperson dies schafft, ist nicht entscheidend, weshalb von Vornherein eine Überzeitentschädigung kein Thema sein kann. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass zur ordentlichen Erfüllung der Amtstätigkeit auch eine gewisse Präsenzpflicht gehört, damit der Richter für Parteien etc. auch erreichbar ist.