4.1. Richtig ist, dass die Mitglieder der Regionalgerichte, namentlich jene mit einem festen Pensum, ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssen. Dies hat mit ihrer Stellung als Magistratspersonen zu tun, die eben gerade nicht nach Arbeitsstunden bezahlt sind. Vielmehr richtet sich ihre Entschädigung nach dem Umfang ihrer Aufgaben und der für deren ordentliche Erfüllung angenommenen Dauer. In welcher Zeit die Amtsperson dies schafft, ist nicht entscheidend, weshalb von Vornherein eine Überzeitentschädigung kein Thema sein kann.