4. Das A._____ weist zunächst darauf hin, es sei unbestritten, dass die Regionalrichterinnen und Regionalrichter ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssten. Dies werde in kantonalen Kaderverträgen analog gehandhabt und entspreche auch dem Verweis auf das Dienstverhältnis der Kantons- und Verwaltungsrichter (Art. 8b Abs. 2 GOG). Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Regionalrichterinnen und Regionalrichter als einzige dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden keinen Anspruch auf Dienstaltersurlaub haben sollten. Die Löhne seien vergleichbar mit Dienststellenleitenden, zum Teil sogar tiefer. Die Verantwortung der betroffenen Personen werde niemand in Abrede stellen.