__ aufgeworfenen Fragen spielt dies indessen keine Rolle, so dass auf den Begriff des "Dienstverhältnisses" nicht weiter einzugehen ist. Als Grundsatz kann somit bezüglich der Besoldung, der Personalnebenkosten und der beruflichen Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte festgehalten werden, dass das kantonale Personal- und Pensionskassenrecht direkt anwendbar ist, sofern keine besonderen Regelungen in speziellen Erlassen (GOG, RGV) enthalten sind oder sich aufgrund der besonderen Stellung als Magistratspersonen aufdrängen.