Im Gesetz nicht weiter erklärt wird der Begriff "Dienstverhältnis". Durch den Verweis auf die Bestimmungen über die Kantons- und Verwaltungsrichter ist aber davon auszugehen, dass es Fragen der Nebenbeschäftigung (Art. 25 und Art. 38 GOG), des Ausscheidens aus dem Amt (Art. 26 GOG), die Pflicht zur Übernahme einer gleichmässigen Arbeitsbelastung innerhalb der Kammer (Art. 17 Abs. 3 GOG) und von Stellvertretungsaufgaben (Art. 19 Abs. 1 und 3 GOG) betrifft. Für die vom A._____ aufgeworfenen Fragen spielt dies indessen keine Rolle, so dass auf den Begriff des "Dienstverhältnisses" nicht weiter einzugehen ist.