8b Abs. 1-3 GOG der Hinweis, darauf, dass sich ihr "Anstellungsverhältnis" nach dem kantonalen Personalrecht richtet. Bei den hier interessierenden voll- und hauptamtlichen Mitgliedern der Regionalgerichte beschränkt sich der Gesetzgeber auf die Regelung, dass sich die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge nach dem kantonalen Personal- beziehungswiese Pensionskassenrecht richten. Bezüglich "Dienstverhältnis" gelten dieselben Bestimmungen wie für Richterinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts. Im Gesetz nicht weiter erklärt wird der Begriff "Dienstverhältnis".