GOG trifft nun wesentliche Unterscheidungen zwischen den verschiedenen im Bereich der Justiz tätigen Personen. Einerseits werden die Vermittlerinnen und Vermittler sowie die Mitarbeitenden der Gerichte und Schlichtungsbehörden, welche nicht zu den Magistratspersonen gehören, gemäss Abs. 4 bezüglich Anstellungsverhältnisse, die Besoldung und die berufliche Vorsorge grundsätzlich – das heisst, soweit das GOG keine abweichenden Bestimmungen enthält – vollumfänglich dem kantonalen Personal- und Pensionskassenrecht unterstellt. Konsequenterweise fehlt bei den Magistratspersonen (Kantons-, Verwaltungs- und Regionalrichter) in Art. 8b Abs. 1-3