2. In diesem Zusammenhang auszulegen ist namentlich Art. 8b des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000), der unter der Marginalie "Stellung, Besoldung und berufliche Vorsorge" steht und systematisch zu den gemeinsamen Bestimmungen / allgemeine Organisation (Art. 3 ff. GOG) gehört, welche für alle Justizpersonen – teilweise in anderer Ausgestaltung – gelten. Art. 8b GOG trifft nun wesentliche Unterscheidungen zwischen den verschiedenen im Bereich der Justiz tätigen Personen.