1.2. Nach diesen grundsätzlichen Ausführungen steht fest, dass das Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz [PG]; BR 170.400) und die dazugehörige Personalverordnung (PV; BR 170.410) von Vornherein für Amtspersonen wie Richterinnen und Richter der Regionalgerichte nicht volle Gültigkeit beanspruchen können, da diese eben nicht in