Im Gegensatz zu Personen in einem Angestelltenverhältnis werden Magistratspersonen auch nicht nach Massgabe der dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zeit entlöhnt, sondern sie erhalten eine Entschädigung für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben. Dies schliesst aber nicht aus, dass für die Festlegung, ob das Amt als Voll-, Haupt, Halb- oder Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, auf eine Schätzung des Aufwands für die ordentliche Erfüllung der sich stellenden Aufgaben zurückgegriffen werden kann.