Vielmehr sind Regionalrichterinnen und Regionalrichter gewählt für die Ausübung einer bestimmten Funktion, die sie nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen müssen. Magistratspersonen sind denn auch in aller Regel innerhalb des eigenen Gremiums nicht weisungsgebunden. Vorbehalten bleiben lediglich Anordnungen der sie betreffenden Aufsichtsbehörde. Im Gegensatz zu Personen in einem Angestelltenverhältnis werden Magistratspersonen auch nicht nach Massgabe der dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zeit entlöhnt, sondern sie erhalten eine Entschädigung für die Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Aufgaben.