1.1 Regionalrichterinnen und Regionalrichter gelten als Magistratspersonen im weiteren Sinn (vgl. Martin Buchli, Zulässigkeit eines Jobsharings bei Magistratspersonen – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern, Juristisches Kurzgutachten, Bern 2014, S. 7 und 8). Als vom Volk gewählte Amtspersonen bekleiden sie ein öffentliches Amt und sind nicht staatliche Angestellte. Ein eigentliches arbeitsrechtliches Verhältnis zur öffentlichen Hand besteht somit nicht. Vielmehr sind Regionalrichterinnen und Regionalrichter gewählt für die Ausübung einer bestimmten Funktion, die sie nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen müssen.