Weiter hätten diese im Falle einer Nichtwahl keinerlei Ansprüche oder Schutz, während die übrigen dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden auf die Ansprüche des OR bei missbräuchlicher Kündigung zurückgreifen könnten. Weiter sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die gewählten haupt- und nebenamtlichen Richter nicht einer vorzeitigen Alterspensionierung teilhaftig werden könnten, sofern die gesetzlichen Anforderungen dafür erfüllt seien.