In der vergangenen Zeit habe sich gezeigt, dass bezüglich dieser Verweise Auslegungen vorgenommen würden. Es bestehe daher ein schützenswertes Interesse daran, dass die Tragweite des Verweises gemäss Art. 8b Abs. 2 GOG definitiv für die Zukunft geklärt werde. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb die gewählten haupt- und nebenamtlichen Richter keinen Anspruch auf Dienstaltersurlaub haben sollten. Weiter hätten diese im Falle einer Nichtwahl keinerlei Ansprüche oder Schutz, während die übrigen dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden auf die Ansprüche des OR bei missbräuchlicher Kündigung zurückgreifen könnten.