Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass nach den Grundsätzen des schweizerischen Arbeitsrechts jede arbeitnehmende Person Anspruch darauf habe, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses klar und unmissverständlich geregelt seien. Dies müsse auch für die Tätigkeit von gewählten Magistratspersonen gelten. Die Regelungen bezüglich der gewählten haupt- und nebenamtlichen Richter seien aber nicht ausdrücklich, sondern mit Verweisen erfolgt. In der vergangenen Zeit habe sich gezeigt, dass bezüglich dieser Verweise Auslegungen vorgenommen würden.