Dabei stellte es die folgenden Anträge: 1. Es seien die Regelungen des kantonalen Personalrechts mit Ausnahme der Zeiterfassung und damit der Überstundenabgeltung für die im Vollamt- oder Teilzeitamt gewählten Regionalrichterinnen und -richter vollumfänglich für anwendbar zu erklären. 2. Allfällige Abweichungen seien festzuhalten und zu begründen. 3. Im Falle von Abweichungen seien im Rahmen des GOG oder der RGV nach Anhörung der Regionalgerichte adäquate Ersatzlösungen festzulegen. 4. Der Entscheid sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. 5. Gesetzliche Kostenfolge.