A. Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 teilte das A._____ der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, es hätten sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des langjährigen Vizepräsidenten mehrere personalrechtliche Fragen ergeben, welche einer Klärung bedürfen würden. Dabei stellte es die folgenden Anträge: 1. Es seien die Regelungen des kantonalen Personalrechts mit Ausnahme der Zeiterfassung und damit der Überstundenabgeltung für die im Vollamt- oder Teilzeitamt gewählten Regionalrichterinnen und -richter vollumfänglich für anwendbar zu erklären.