{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2020-05-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-23_2020-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_23", "Checksum": "20433213fc91144c293654b9dbd93837"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.05.2020 JAK 2019 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.05.2020 JAK 2019 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendbarkeit kantonales Personalrecht | Administration Regionalgerichte (inkl. 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Es ist aber davon auszugehen, dass eine vorzeitige Pensionierung nach dem Modell des Personalgesetzes (Art. 15 Abs. 2 PG), welches auf\ndas regierungsrätliche Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung (BR\n170.430) verweist, gemeint ist. Vorab ist festzuhalten, dass bereits der Begriff\n\"Pensionierung\" auf ein Angestelltenverhältnis gerichtet ist. Amtspersonen werden\nnicht \"pensioniert\", sondern treten zurück, verzichten auf eine Wiederwahl, werden\nnicht wiedergewählt oder scheiden aus dem Amt (Art. 26 GOG). Das Institut einer\nvorzeitigen Alterspensionierung mit der Möglichkeit eines gestaffelten Übertritts ins\nRentenalter mit Überbrückungsrente ist für gewählte Amtspersonen grundsätzlich\nfremd (vgl. Art. 2 ff. des Reglements). Wollte man dieses System für Gerichtspersonen einführen, so führte dies unter dem jetzigen Gerichtsorganisationsgesetz zu\nunüberwindbaren Schwierigkeiten. Das GOG schreibt nämlich in Art. 36 vor, welches Regionalgericht mit wieviel Richterinnen und Richter zu besetzen ist. Ebenso\nwird für alle Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten – mit Ausnahme des\n\n7 / 10\nRegionalgerichts Bernina – ein Vollamt vorgegeben. Das A._____ besteht von\nGesetzes wegen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten im Vollamt. Ebenso bekleidet dort ein dritter Richter beziehungsweise eine dritte Richterin ein Vollamt (Art. 36 Abs. 6 GOG\nin Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 RGV). Für vollamtliche Richterinnen und Richter\nwäre es somit ohne Revision der erwähnten Rechtsgrundlagen schon aus diesem\nGrunde ausgeschlossen, gestaffelt in den Ruhestand zu treten. Zu Recht weist\ndas A._____ darauf hin, dass im Falle eines gestaffelten Übertritts ins Rentenalter\ndie frei werdenden Stellenprozente auf eine andere Richterperson übertragen\nwerden müssten. Beim A._____ kommen dafür nur nebenamtliche Richterinnen\nund Richter in Frage. Auch diesbezüglich müsste eine entsprechende Anpassung\nder Rechtsgrundlagen stattfinden, da Art. 5 RGV dies nur infolge erhöhter Geschäftslast erlaubt. Selbst wenn man die vorzeitige \"Alterspensionierung\" auf die\nMöglichkeit einer gänzlichen Aufgabe der Amtstätigkeit ohne Staffelung beschränken würde, wäre dies für Amtspersonen derart untypisch, dass das Kantonsgericht\ndies nicht bloss mit einer weiten Gesetzesauslegung einführen könnte. Vielmehr\nist es Sache des Gesetzgebers, diesfalls eine solche Möglichkeit für Amtspersonen einzuführen und diese näher auszugestalten.\n\n7. Schliesslich geht das A._____ davon aus, dass \"die übrigen Bestimmungen\" unbestritten sein dürften. Allerdings wird nicht ausgeführt, an welche Bestimmungen dabei gedacht wird. Es wird offengelassen, ob es sich um Bestimmung des Personalgesetzes, der Personalverordnung, des Gerichtsorganisationsgesetzes oder eines anderen Erlasses handelt. Unter diesen Umständen kann das\nKantonsgericht aber nicht abschliessend beurteilen, welche Bestimmungen auf die\nRegionalrichterinnen und Regionalrichter als Magistratspersonen anwendbar sind\nund welche allenfalls nicht. Dies bleibt somit einer späteren Entscheidung aus\nkonkretem Anlass überlassen.\n\n8. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Regelungen\ndes kantonalen Personalrechts mit Ausnahme der Zeiterfassung und damit der\nÜberstundenabgeltung für die im Vollamt- oder Teilzeitamt gewählten Regionalrichterinnen und Regionalrichter nicht intergral für anwendbar erklärt werden können. Für die Festlegung von adäquaten Ersatzlösungen, wie sie dem A._____\nvorschweben, lässt die geltende Gesetzgebung keinen Spielraum. Das Gesuch\ndes Regionalgerichts Plessur ist demzufolge abzuweisen.\n\n9. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 1'500.00 verbleiben praxisgemäss\nbeim Kanton Graubünden.\n\n8 / 10\n10. Gegen diesen Entscheid, mit welchem über grundsätzliche Fragen des\nPersonalrechts bezüglich der Mitglieder der Regionalgerichte entschieden wird, ist\nkein ordentliches Rechtsmittel gegeben. Es verbleibt die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde gegen das Kantonsgericht beim Grossen Rat im Sinne von\nArt. 70 GOG.\n\n9 / 10\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Das Gesuch wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton\nGraubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n10 / 10\n"}