{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2020-05-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-23_2020-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_23", "Checksum": "20433213fc91144c293654b9dbd93837"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.05.2020 JAK 2019 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.05.2020 JAK 2019 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendbarkeit kantonales Personalrecht | Administration Regionalgerichte (inkl. 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Das\nheisst, er hat bei einem bestimmten Lohn und einer vorgegebenen Arbeitszeit zusätzlich Anspruch auf bezahlte Freitage (Ferien, Feiertage, Wochenenden), welche nun nach einer Anzahl Dienstjahren mit einem Dienstaltersurlaub ausgeweitet\n\n5 / 10\nwerden. Wie erwähnt wird eine Magistratsperson nicht für die aufgewendete Arbeitszeit entschädigt, sondern für die ordentliche Erfüllung der mit dem Amt zusammenhängenden Pflichten. Solange dies vollumfänglich gewährleistet ist, hat\nsie grundsätzlich sowohl in der täglichen Arbeitszeitgestaltung als auch im Bezug\nvon Freitagen entsprechende Freiheiten. Sie ist somit weder an Block- oder Gleitzeiten, noch an den gemäss Personalgesetz festgelegten maximalen Ferienanspruch gebunden. Einer Amtsperson, welche ihren Pflichten tadellos nachkommt,\nkann von niemandem vorgehalten werden, dass sie allenfalls ein paar Tage länger\nfrei nimmt, als dies bei einer Anstellung möglich wäre. Sollte es sich aber so verhalten, dass eine Richterperson trotz vollem Einsatz aufgrund der Geschäftslast\nnicht dazu kommt, eine angemessene Anzahl Freitage zu beziehen, so hat das\nbetreffende Gericht nach Ausschöpfung der internen Möglichkeiten zur Geschäftslastverteilung bei der zuständigen Instanz einen Antrag um Stellenaufstockung\nbeziehungsweise Schaffung einer zusätzlichen Richterstelle einzureichen.\n\n4.3. Das A._____ geht nach dem Gesagten zu Recht davon aus, dass auch\nKantons- und Verwaltungsrichter ein derartiger Dienstaltersurlaub nicht zusteht.\nAllerdings geht die Begründung dafür an der Sache vorbei. Der fehlende Anspruch\nauf Dienstaltersurlaub hat nämlich nichts zu tun mit dem Lohnunterschied zwischen erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Richtern, sondern mit ihrer Stellung als Magistratspersonen. Mit den gleichen Argumenten könnte man nämlich\nden diesbezüglichen Anspruch eines Chefbeamten in Frage stellen, der ebenfalls\neinen höheren Lohn bezieht als seine Untergebenen.\n\n5. Im Weiteren regt das A._____ einen besseren Schutz der Regionalrichterinnen und Regionalrichter für den Fall der Nichtwiederwahl an. Diese hätten keinerlei Ansprüche oder Schutz, während die übrigen, dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden auf die Ansprüche des OR bei missbräuchlicher Kündigung\nzurückgreifen könnten. Auch diesbezüglich seien die entsprechenden Bestimmungen als anwendbar zu erklären. Eventuell sei eine Spezialregelung zu treffen, analog jener für die Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts. Der Einwand,\neine solche Nichtwahl sei unwahrscheinlich, könne dabei nicht gehört werden.\nTreffe er zu, so führe eine Regelung zu keiner zusätzlichen Belastung des Kantons.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Möglichkeit der Nichtwiederwahl bei politischen\nWahlen, seien es Volkswahlen oder Wahlen durch andere politische Instanzen,\nsystemimmanent ist. Wer sich einer Wahl stellt, muss auch damit rechnen, dass er\nnicht gewählt oder wiedergewählt wird und einer anderen Kandidatin oder einem\nanderen Kandidaten der Vorzug gegeben wird. Dies schliesst nicht aus, dass der\n\n6 / 10\nGesetzgeber insbesondere langjährige Amtsträger vor den finanziellen Folgen\neiner Nichtwiederwahl absichern kann. Dies müsste aber ausdrücklich in einem\nGesetz festgelegt werden. Es ginge zu weit, wenn das Kantonsgericht für den Fall\neiner Nichtwiederwahl die Regelung von Art. 12 PG anwendbar erklären würde\n(Entschädigung von maximal 12 Monatslöhnen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung). Eine Nichtwiederwahl kann nämlich nicht einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung gleichgestellt werden. Die Gründe für eine Nichtwiederwahl können vielschichtig sein und sind zumeist nicht völlig\nnachvollziehbar. Insbesondere können sie nicht automatisch mit einem Missbrauch oder einer ungerechtfertigten Abstrafung gleichgesetzt werden. Ob eine\nRegelung, wie sie das A._____ im Auge hat, als angebracht erscheint, hat somit\nder Gesetzgeber zu entscheiden. Nicht zutreffend ist in diesem Zusammenhang\ndie Andeutung des A.________, für die Kantons- und Verwaltungsrichter bestünde\nbereits ein derartiger Schutz. Art. 27 GOG sieht lediglich vor, dass ein von der\nKommission für Justiz und Sicherheit (KJS) des Grossen Rates nicht zur Wiederwahl vorgeschlagener Richter Anspruch auf eine vorgängige Stellungnahme hat.\nWird der oder die Betroffene in der Folge aber nicht wiedergewählt, so besteht\nindessen kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.\n\n"}