{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2020-05-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-23_2020-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_23", "Checksum": "20433213fc91144c293654b9dbd93837"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.05.2020 JAK 2019 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.05.2020 JAK 2019 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendbarkeit kantonales Personalrecht | Administration Regionalgerichte (inkl. 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Zu\nprüfen wird sein, inwiefern kraft Verweis in anderen Erlassen Bestimmungen des\nkantonalen Personalrechts für Regionalgerichtspersonen anwendbar sind.\n\n2. In diesem Zusammenhang auszulegen ist namentlich Art. 8b des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000), der unter der Marginalie \"Stellung,\nBesoldung und berufliche Vorsorge\" steht und systematisch zu den gemeinsamen\nBestimmungen / allgemeine Organisation (Art. 3 ff. GOG) gehört, welche für alle\nJustizpersonen – teilweise in anderer Ausgestaltung – gelten. Art. 8b GOG trifft\nnun wesentliche Unterscheidungen zwischen den verschiedenen im Bereich der\nJustiz tätigen Personen. Einerseits werden die Vermittlerinnen und Vermittler sowie die Mitarbeitenden der Gerichte und Schlichtungsbehörden, welche nicht zu\nden Magistratspersonen gehören, gemäss Abs. 4 bezüglich Anstellungsverhältnisse, die Besoldung und die berufliche Vorsorge grundsätzlich – das heisst, soweit\ndas GOG keine abweichenden Bestimmungen enthält – vollumfänglich dem kantonalen Personal- und Pensionskassenrecht unterstellt. Konsequenterweise fehlt\nbei den Magistratspersonen (Kantons-, Verwaltungs- und Regionalrichter) in Art.\n8b Abs. 1-3 GOG der Hinweis, darauf, dass sich ihr \"Anstellungsverhältnis\" nach\ndem kantonalen Personalrecht richtet. Bei den hier interessierenden voll- und\nhauptamtlichen Mitgliedern der Regionalgerichte beschränkt sich der Gesetzgeber\nauf die Regelung, dass sich die Besoldung, die Personalnebenkosten und die berufliche Vorsorge nach dem kantonalen Personal- beziehungswiese Pensionskassenrecht richten. Bezüglich \"Dienstverhältnis\" gelten dieselben Bestimmungen wie\nfür Richterinnen und Richter des Kantons- beziehungsweise des Verwaltungsgerichts. Im Gesetz nicht weiter erklärt wird der Begriff \"Dienstverhältnis\". Durch den\nVerweis auf die Bestimmungen über die Kantons- und Verwaltungsrichter ist aber\ndavon auszugehen, dass es Fragen der Nebenbeschäftigung (Art. 25 und Art. 38\nGOG), des Ausscheidens aus dem Amt (Art. 26 GOG), die Pflicht zur Übernahme\neiner gleichmässigen Arbeitsbelastung innerhalb der Kammer (Art. 17 Abs. 3\nGOG) und von Stellvertretungsaufgaben (Art. 19 Abs. 1 und 3 GOG) betrifft. Für\ndie vom A._____ aufgeworfenen Fragen spielt dies indessen keine Rolle, so dass\nauf den Begriff des \"Dienstverhältnisses\" nicht weiter einzugehen ist. Als Grundsatz kann somit bezüglich der Besoldung, der Personalnebenkosten und der beruflichen Vorsorge der voll- und hauptamtlichen Mitglieder der Regionalgerichte\nfestgehalten werden, dass das kantonale Personal- und Pensionskassenrecht direkt anwendbar ist, sofern keine besonderen Regelungen in speziellen Erlassen\n(GOG, RGV) enthalten sind oder sich aufgrund der besonderen Stellung als Magistratspersonen aufdrängen.\n\n4 / 10\n3. Dem A._____ geht es insbesondere um die Klärung konkreter Fragen besoldungsrechtlicher Natur – einschliesslich Ansprüche aufgrund des Dienstalters –\nsowie im Zusammenhang mit der Beendigung des Amtes, sei es durch Nichtwiederwahl, sei es durch Alterspensionierung beziehungsweise Verzicht auf Wiederwahl/Rücktritt altershalber. Darauf ist im Folgenden einzugehen.\n\n4. Das A._____ weist zunächst darauf hin, es sei unbestritten, dass die Regionalrichterinnen und Regionalrichter ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssten. Dies\nwerde in kantonalen Kaderverträgen analog gehandhabt und entspreche auch\ndem Verweis auf das Dienstverhältnis der Kantons- und Verwaltungsrichter (Art.\n8b Abs. 2 GOG). Es sei aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Regionalrichterinnen und Regionalrichter als einzige dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden keinen Anspruch auf Dienstaltersurlaub haben sollten. Die Löhne seien\nvergleichbar mit Dienststellenleitenden, zum Teil sogar tiefer. Die Verantwortung\nder betroffenen Personen werde niemand in Abrede stellen. Ein Vergleich mit den\nMitgliedern des Kantons- und Verwaltungsgerichts könne diesbezüglich nicht erfolgen, weil die Löhne nicht vergleichbar seien, und diese über eine besondere\nPensionskassenregelung verfügen würden.\n\n4.1. Richtig ist, dass die Mitglieder der Regionalgerichte, namentlich jene mit\neinem festen Pensum, ihre Arbeitszeit nicht erfassen müssen. Dies hat mit ihrer\nStellung als Magistratspersonen zu tun, die eben gerade nicht nach Arbeitsstunden bezahlt sind. Vielmehr richtet sich ihre Entschädigung nach dem Umfang ihrer\nAufgaben und der für deren ordentliche Erfüllung angenommenen Dauer. In welcher Zeit die Amtsperson dies schafft, ist nicht entscheidend, weshalb von Vornherein eine Überzeitentschädigung kein Thema sein kann. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass zur ordentlichen Erfüllung der Amtstätigkeit\nauch eine gewisse Präsenzpflicht gehört, damit der Richter für Parteien etc. auch\nerreichbar ist.\n\n"}