{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2020-05-01", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-23_2020-05-01.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_23_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a39bbfaba014df17265fe922bbeed2754fe26746a9ad078891cc563f85cae0f5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_23", "Checksum": "20433213fc91144c293654b9dbd93837"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 01.05.2020 JAK 2019 23"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 01.05.2020 JAK 2019 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anwendbarkeit kantonales Personalrecht | Administration Regionalgerichte (inkl. 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Juli 2019 teilte das A._____ der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, es hätten sich im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des langjährigen Vizepräsidenten mehrere personalrechtliche Fragen ergeben, welche einer Klärung bedürfen würden. Dabei stellte\nes die folgenden Anträge:\n1. Es seien die Regelungen des kantonalen Personalrechts mit Ausnahme der Zeiterfassung und damit der Überstundenabgeltung für die im\nVollamt- oder Teilzeitamt gewählten Regionalrichterinnen und -richter\nvollumfänglich für anwendbar zu erklären.\n2. Allfällige Abweichungen seien festzuhalten und zu begründen.\n3. Im Falle von Abweichungen seien im Rahmen des GOG oder der RGV\nnach Anhörung der Regionalgerichte adäquate Ersatzlösungen festzulegen.\n4. Der Entscheid sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.\n5. Gesetzliche Kostenfolge.\n\nZur Begründung wurde geltend gemacht, dass nach den Grundsätzen des\nschweizerischen Arbeitsrechts jede arbeitnehmende Person Anspruch darauf habe, dass die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses klar und unmissverständlich\ngeregelt seien. Dies müsse auch für die Tätigkeit von gewählten Magistratspersonen gelten. Die Regelungen bezüglich der gewählten haupt- und nebenamtlichen\nRichter seien aber nicht ausdrücklich, sondern mit Verweisen erfolgt. In der vergangenen Zeit habe sich gezeigt, dass bezüglich dieser Verweise Auslegungen\nvorgenommen würden. Es bestehe daher ein schützenswertes Interesse daran,\ndass die Tragweite des Verweises gemäss Art. 8b Abs. 2 GOG definitiv für die\nZukunft geklärt werde. In materieller Hinsicht wird vorgebracht, es sei kein Grund\nersichtlich, weshalb die gewählten haupt- und nebenamtlichen Richter keinen Anspruch auf Dienstaltersurlaub haben sollten. Weiter hätten diese im Falle einer\nNichtwahl keinerlei Ansprüche oder Schutz, während die übrigen dem Personalgesetz unterstellten Mitarbeitenden auf die Ansprüche des OR bei missbräuchlicher Kündigung zurückgreifen könnten. Weiter sei kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die gewählten haupt- und nebenamtlichen Richter nicht einer vorzeitigen Alterspensionierung teilhaftig werden könnten, sofern die gesetzlichen Anforderungen dafür erfüllt seien.\n\nB. Mit Stellungnahme vom 5. September 2019 führte das Personalamt\nGraubünden aus, dass es ebenfalls begrüssen würde, wenn sich mehr Klarheit\nschaffen liesse, was in personalrechtlicher Hinsicht für die Regionalrichterinnen\nund -richter gelte. Nach verschiedenen Überlegungen zu den einzelnen Problem-\n\n2 / 10\nstellungen, welche jedoch zu keinem eindeutigen Ergebnis führten, stellte das\nPersonalamt in Frage, ob sich die verlangte Klärung wie beantragt mit einem\nGrundsatzentscheid bewerkstelligen lasse. Da die aufgeworfenen Unklarheiten\noffenbar schon seit Jahren unter Juristen immer wieder zu Diskussionen Anlass\ngäben, spreche im Interesse der Rechtssicherheit einiges dafür, dass die gewünschte definitive Klärung letztlich über eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen herbeizuführen sei.\n\nC. Auf die übrigen Ausführungen im Gesuch sowie in der Stellungnahme vom\nPersonalamt Graubünden wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.1 Regionalrichterinnen und Regionalrichter gelten als Magistratspersonen im\nweiteren Sinn (vgl. Martin Buchli, Zulässigkeit eines Jobsharings bei Magistratspersonen – unter besonderer Berücksichtigung der Rechtslage bei erstinstanzlichen Richterinnen und Richtern, Juristisches Kurzgutachten, Bern 2014, S. 7 und\n8). Als vom Volk gewählte Amtspersonen bekleiden sie ein öffentliches Amt und\nsind nicht staatliche Angestellte. Ein eigentliches arbeitsrechtliches Verhältnis zur\nöffentlichen Hand besteht somit nicht. Vielmehr sind Regionalrichterinnen und Regionalrichter gewählt für die Ausübung einer bestimmten Funktion, die sie nach\nbestem Wissen und Gewissen erfüllen müssen. Magistratspersonen sind denn\nauch in aller Regel innerhalb des eigenen Gremiums nicht weisungsgebunden.\nVorbehalten bleiben lediglich Anordnungen der sie betreffenden Aufsichtsbehörde.\nIm Gegensatz zu Personen in einem Angestelltenverhältnis werden Magistratspersonen auch nicht nach Massgabe der dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Zeit entlöhnt, sondern sie erhalten eine Entschädigung für die Erfüllung der mit\ndem Amt verbundenen Aufgaben. Dies schliesst aber nicht aus, dass für die Festlegung, ob das Amt als Voll-, Haupt, Halb- oder Nebentätigkeit ausgeübt werden\nsoll, auf eine Schätzung des Aufwands für die ordentliche Erfüllung der sich stellenden Aufgaben zurückgegriffen werden kann. Wie lange eine Amtsperson sodann individuell und konkret für die Erfüllung ihrer Amtstätigkeiten benötigt, hängt\nvon weiteren Faktoren wie Ausbildung, Erfahrung und Effizienz ab, die bei der\nWahl des Amtsinhabers mitspielen können und sollen.\n\n"}