3.2. Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) sind die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte gewährleistet. Darunter fällt auch die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte im Verhältnis zu den anderen Staatsgewalten. Das bedeutet, dass die Gerichte in ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht weisungsgebunden und niemandem Rechenschaft schuldig sind; ausgenommen im Rahmen von Art. 52 KV gegenüber dem Grossen Rat (vgl. Johann Martin Schmid, in: Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 12 zu Art. 51). Vorweg ist festzuhalten, dass lic. iur. utr. X._____ als Präsident des Regionalgerichts A.__