2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Graubünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur Verschwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet das Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100.)