Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein (Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320).