{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2019-04-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2019-11_2019-04-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2019_11_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f15d7057f23485da7a9ca9d4cc33c9fb0c0b95e5d79198f0a5c1e09bb5cf6c5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976f15d7057f23485da7a9ca9d4cc33c9fb0c0b95e5d79198f0a5c1e09bb5cf6c5cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2019_11", "Checksum": "2af7694fda96a4e17b5ed054950b0204"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2019 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.04.2019 JAK 2019 11"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 02.04.2019 JAK 2019 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis | Administration Vorinstanzen Sonstiges"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 01:10:27", "Checksum": "270ec68e64492c04b7d7318542763494", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 02.04.2019 JAK 2019 11\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis | Administration Vorinstanzen Sonstiges\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n\nBeschluss vom 2. April 2019\n\nReferenz JAK 19 11\n\nInstanz Justizaufsichtskammer\n\nBesetzung Brunner, Vorsitzender\nMichael Dürst und Hubert\nThöny, Aktuarin\n\nParteien X._____\nRegionalgerichtspräsident, _____\nGesuchsteller\n\nGegenstand Entbindung vom Amtsgeheimnis\n\nMitteilung 08. April 2019\n\n1/5\nI. Sachverhalt und Erwägungen\n\n1. Mit Eingabe vom 27. März 2019 ersuchte der Präsident des Regionalgerichts A._____, lic. iur. utr. X._____, um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Mit E-\nMail vom 19. März 2019 sei die Departementssekretärin Justiz und Sicherheit, Dr.\niur. A._____, an ihn gelangt mit der Mitteilung, dass Dr. B._____, welcher die administrativen Abklärungen bezüglich der Ereignisse am 15. Juni 2017 und 17. November 2017 in Sachen C._____ führe, mit ihm in Kontakt treten möchte. In der\nFolge habe er einen Fragebogen zur Beantwortung erhalten. Aufgrund seiner\nFunktion als Richter am Regionalgericht A._____ unterstehe er dem Amtsgeheimnis. Entsprechend beantrage er für die Beantwortung des Fragenkatalogs eine\nEntbindung mit der Bitte zur genauen Beschreibung des Umfangs der allenfalls\ngewährten Entbindung.\n\n2.1. Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer\nBehörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen\noder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht\nstrafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten\nBehörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren\nist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale oder kommunale\nRecht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel\nwird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein\n(Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht\nII, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320).\n\n2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons\nGraubünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der\nSchlichtungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur\nVerschwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die\nAussage vor Gericht oder im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet\ndas Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG\nin Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR\n173.100.) Der Entscheid hierüber hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der\nGeheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer\nJAK 16 20 vom 11. Oktober 2016 mit weiteren Hinweisen).\n\n2/5\n3. Erste Voraussetzung für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis muss sein,\ndass die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einer Person erfolgt, die für\ndie Untersuchung der betroffenen Angelegenheit auch zuständig ist.\n\n3.1. Vorliegend wurde gemäss Regierungsbeschluss vom 5. Juni 2018 (act.\n01/2) Dr. B._____ beauftragt, den Sachverhalt der Vorfälle vom 15. Juni 2017 in\nSachen C._____ sowie mögliche vor- und nachgelagerte im Zusammenhang stehende Vorgänge, insbesondere vom 19. Dezember 2016 und 17. November 2017,\nzu ermitteln. Es seien die Rollen sämtlicher Beteiligter \"aus dem Verantwortungsbereich des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG)\" zu\nklären und der Sachverhalt sei auf seine Gesetzmässigkeit, die Übereinstimmung\nmit internen Weisungen, etc. und insbesondere die Verhältnismässigkeit hin zu\nprüfen. Im Anschluss gebe der Beauftragte allfällige Empfehlungen zu Struktur,\nOrganisation, Abläufen und Aufsicht ab. Mit Departementsverfügung (act. 01/3)\nvom 6. Juni 2018 wurde der Beauftragte Dr. B._____ mit den Rechten und Pflichten des DJSG versehen und der Verschwiegenheit gegenüber anderen Stellen\nund Dritten verpflichtet. Ausserdem wurde festgehalten, dass er im Rahmen seiner\nAbklärungen diverse Personen aus Dienststellen des DJSG befragen müsse. Die\nvom Beauftragten zu befragenden Personen, insbesondere die Mitarbeitenden der\nKantonspolizei und der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, der Amtsarzt\nsowie die im Rahmen der Fürsorglichen Unterbringung von C._____ vom 15. Juni\n2017 tätigen Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, würden, soweit erforderlich und durch das DJSG möglich, vom Amtsgeheimnis entbunden. Weitere\nallfällig erforderliche Entbindungen von Schweigepflichten seien durch den Beauftragten bei den betroffenen Personen direkt einzuholen.\n\n"}