4. Nach der Praxis der Justizaufsichtskammer werden in aufsichtsrechtlichen Verfahren von der unterliegenden Partei in der Regel keine Gebühren erhoben. Eine Ausnahme rechtfertigt sich dann, wenn eine erkennbar aussichtslose Prozessführung vorliegt. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Angesichts der bereits mehrfach publizierten Praxis zur subsidiären Natur der Aufsichtsbeschwerde hätte sich bei deren Konsultation, welche von einem Rechtsanwalt erwartet werden darf, leicht erkennen lassen, dass es aussichtslos ist, mit Anliegen wie den Vorgebrachten an die Justizaufsichtskammer zu gelangen.