Wie aus den entsprechenden Sendungsnachweisen der Post hervorgeht (siehe vorinstanzliche Akten act. R3), wurde der betreffende Entscheid für sämtliche im Verteiler aufgeführten Personen am 17. Juli 2015 bei der Post in St. Moritz aufgegeben. Dabei wurden die Sendungen für Rechtsanwalt Dr. iur. F._____, die Schweizer Registrierungsstelle für Domainnamen G._____ und die H._____AG per Einschreiben zugestellt. Diese konnten bereits am Montag, 20. Juli 2015, von den jeweiligen Empfängern entgegengenommen werden. Im Gegensatz dazu handelte es sich bei der Sendung für den Beschwerdeführer wie auch für Rechtsanwalt Dr. iur.